Versteigererverordnung (VerstV)
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

Ausfertigungsdatum: 24.04.2003


§ 9 VerstV Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.