(VersStDV 1960)
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 13.07.1937


§ 10 VersStDV 1960 Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.