(VersFachwPrV 2008)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Ausfertigungsdatum: 26.08.2008


Anlage 3 VersFachwPrV 2008 (zu § 8 Abs. 6) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1765 - 1766;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Herr/Frau ........ 
geboren am ........ in ........ 
hat am ........ die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/
Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Gesamtnote: ........
PunkteNote
1.Steuerung und Führung im Unternehmen
2.Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten
für Privatkunden


3.Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation
a) mündlich (Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation)
b) schriftlich
4.Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte
(gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Abs. 4)


5.Gewählter Handlungsbereich (schriftlich und mündlich)
(gewählter Handlungsbereich nach § 3 Abs. 5)


(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)

Ausbildereignung:

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat an der zusätzlichen Prüfung nach § 10 Abs. 2 teilgenommen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum 
Unterschrift(en) 
(Siegel der zuständigen Stelle)