(VerschG)
Verschollenheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.07.1939


§ 38 VerschG

Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus Entscheidungen gemäß § 37 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.