(VerschG)
Verschollenheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.07.1939


§ 36 VerschG

Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von 50 Euro übersteigt.