(VerschG)
Verschollenheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.07.1939


§ 31 VerschG

(1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.

(2) Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.