(VerschG)
Verschollenheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.07.1939


§ 22 VerschG

Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.