(1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
    
        (2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: 
        
            
            - 
                
                    
                        - a)
- 
                            die Bezeichnung des Antragstellers; 
- b)
- 
                            die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne; 
- c)
- 
                            die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.