Ausfertigungsdatum: 04.07.1939
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Den Antrag können stellen:
(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen.
(4) (weggefallen)