(VerschG)
Verschollenheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.07.1939


§ 15b VerschG

Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.