(VerschG)
Verschollenheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.07.1939


§ 13 VerschG

(1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38.