(VersAusglKassG)
Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse

Ausfertigungsdatum: 15.07.2009


§ 2 VersAusglKassG Rechtsform, anzuwendendes Recht

(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

(2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.