Ausfertigungsdatum: 06.07.1959
(1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c geltend gemacht werden können, verjähren sie,
(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c für erledigt erklärt, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(3) Soweit nach § 11f Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt werden, ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507) entsprechend anzuwenden.