(VersAnsprReglGÄndG 2)
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Ausfertigungsdatum: 25.05.1964


Art 3 VersAnsprReglGÄndG 2

(1) Verpflichtet sich ein Lebensversicherungsunternehmen, die Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen zu erfüllen, die ihren Sitz in einem Gebiet Deutschlands außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatten und nur in Berlin (West) am 1. Februar 1950 eine Verwaltungsstelle besaßen, und übernimmt es gleichzeitig im Geltungsbereich des Gesetzes vorhandene Vermögensgegenstände dieser Unternehmen, so bedarf der Vertrag der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen. Das Bundesaufsichtsamt erteilt die Genehmigung, wenn dies im Interesse der Versicherungsnehmer geboten erscheint. Der Vertrag braucht nicht gerichtlich oder notariell beurkundet zu werden; Schriftform genügt.

(2) Soweit die im Geltungsbereich des Gesetzes vorhandenen Vermögensgegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen, werden dem übernehmenden Lebensversicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. Die Vermögensgegenstände sind mit dem Wert anzusetzen, den sie im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags haben. Auf die Ausgleichsforderungen ist § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung dieses Gesetzes (Artikel 1 Nr. 7) entsprechend anzuwenden. Eine Ablösung von Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) findet nicht statt.

(3) Für die in Reichsmark begründeten Verbindlichkeiten aus Versicherungsverhältnissen der in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen gelten die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehenden Vorschriften über Versicherungsverhältnisse. Die Verbindlichkeiten sind nach dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung dieses Gesetzes zu erfüllen. Auf Ansprüche aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen ist Artikel 2 Abs. 1 und 2 nur insofern anzuwenden, als diese Ansprüche bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden konnten.