Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für 
        
            - 1.
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                Mehrwegverpackungen, 
- 2.
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                Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen, 
- 3.
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                systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden, 
- 4.
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                Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.