Verpackungsgesetz (VerpackG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

Ausfertigungsdatum: 05.07.2017


§ 12 VerpackG Ausnahmen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für

1.
Mehrwegverpackungen,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,
4.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.