Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
- 1.
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Mehrwegverpackungen,
- 2.
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Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
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systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,
- 4.
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Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.