Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung (VermBDV)
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.12.1994


§ 9 VermBDV Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.