Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung (VermBDV)
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.12.1994


§ 10 VermBDV Anwendungsregelung

(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017.