(VerkVereinfG)
Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Ausfertigungsdatum: 18.07.1975


§ 7 VerkVereinfG

Die Rechtsträger der Presseorgane können von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie auf Grund von Anordnungen nach diesem Gesetz gemacht haben.