(VerkVereinfG)
Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Ausfertigungsdatum: 18.07.1975


§ 5 VerkVereinfG

Die Bekanntgabe der in § 2 Nr. 5 und 6 genannten Beschlüsse erfolgt durch die Bundesregierung oder einen von ihr bestimmten Bundesminister; sie ist unverzüglich vorzunehmen. Der genaue Zeitpunkt der Beschlußfassung ist anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe brauchen nicht in ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht zu werden; erforderlich ist lediglich ein allgemeiner Hinweis auf einen derartigen Beschluß. Die anwendbaren Rechtsvorschriften müssen in jedem Fall genau bezeichnet werden.