(VerkVereinfG)
Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Ausfertigungsdatum: 18.07.1975


§ 2 VerkVereinfG

Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe findet unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in folgenden Fällen statt:

1.
Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes - GG -);
2.
Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 4 Satz 2 GG);
3.
Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Abs. 3 GG);
4.
Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Abs. 1 und 3 GG;
5.
Bekanntgabe von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Abs. 1 GG;
6.
Bekanntgabe von Beschlüssen internationaler Organe und Entscheidungen der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Abs. 3 Satz 1 GG.