Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe findet unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in folgenden Fällen statt:
- 1.
-
Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes -
GG -);
- 2.
-
Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 4 Satz 2
GG);
- 3.
-
Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Abs. 3
GG);
- 4.
-
Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Abs. 1 und 3
GG;
- 5.
-
Bekanntgabe von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Abs. 1
GG;
- 6.
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Bekanntgabe von Beschlüssen internationaler Organe und Entscheidungen der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Abs. 3 Satz 1
GG.