Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:
- 1.
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Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,
- 2.
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Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,
- 3.
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Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,
- 4.
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Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,
- 5.
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Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
- 6.
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Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,
- 7.
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Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
- 8.
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Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
- 9.
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amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.
- 10.
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Datum des Fluges für die Erhebung nach § 1 Nr. 5.