Ausfertigungsdatum: 17.12.1999
(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 ist für die
(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird.