Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Ausfertigungsdatum: 17.12.1999


§ 22 VerkStatG Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz

Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten.