(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 
        
            - 1.
- 
                vierteljährlich:Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung; 
- 2.
- 
                
                    jährlich:
                     
                        - a)
- 
                            Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen, 
- b)
- 
                            Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland, 
- c)
- 
                            Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs; 
 
- 3.
- 
                
                    fünfjährlich:
                     
                        - a)
- 
                            Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge, 
- b)
- 
                            Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart, 
- c)
- 
                            Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 
 
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.