(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 
        
            - 1.
- 
                vierteljährlich:Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen; 
- 2.
- 
                
                    jährlich:
                     
                        - a)
- 
                            Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen, 
- b)
- 
                            Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Gelegenheitsnahverkehr, 
- c)
- 
                            Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs, 
- d)
- 
                            direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen, 
- e)
- 
                            Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels, 
- f)
- 
                            im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland, 
- g)
- 
                            Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsfernverkehr, 
- h)
- 
                            Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern, 
- i)
- 
                            Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen. 
 
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.
    
        (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale: 
        
            - 1.
- 
                Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern, 
- 2.
- 
                Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels, 
- 3.
- 
                Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten, 
- 4.
- 
                Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten. 
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird.