Ausfertigungsdatum: 26.10.2001
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz erstrecken sich
(2) Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nutzers nicht erstreckt, sind mitzuerwerben, wenn sie nicht in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind (Restflächen).