Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

Ausfertigungsdatum: 13.03.2017


§ 8 VerkEHKflAusbV Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.