Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Ausfertigungsdatum: 12.04.2016


Anlage 5 VergStatVO (zu § 3 Absatz 5) Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 706 - 707)


lfd. Nr.Bezeichnung lt. Anhang XXII
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
 1Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl
Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
 2Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Konzessionsgebers.
 3Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
 4Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
◯ Bauauftrag
◯ Dienstleistung
 5Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation
◯ anderer öffentlicher Auftraggeber
Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession vergibt).
 6Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja  ◯ nein
 7Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
 8Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und § 31 KonzVgV.
 9Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung
◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung
10Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
11Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe
(TT/MM/JJJJ)
12Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
13Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
14Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten
15Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
16Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Der Konzessionär ist ein KMU
◯ ja  ◯ nein
Konzessionär = Konzessionsnehmer
17Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Land
Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat.
18Anhang D4 – Konzession
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung (Nummer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen.