Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Ausfertigungsdatum: 12.04.2016


§ 5 VergStatVO Datenübermittlung

Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens nach Zuschlagserteilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass

1.
sie verschlüsselt stattfindet,
2.
die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, und
3.
die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.