(VerbrVerbG)
Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

Ausfertigungsdatum: 24.05.1961


§ 4 VerbrVerbG

Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.