(VerbrVerbG)
Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

Ausfertigungsdatum: 24.05.1961


§ 3 VerbrVerbG

Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor.