Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande

Ausfertigungsdatum: 27.02.1980


§ 24 VbF Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
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