Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn 
        
            - 1.
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                die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet; 
- 2.
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                er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird; 
- 3.
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                Selbstmordgefahr besteht.