Ausfertigungsdatum: 14.08.2016
Für Kostenforderungen der Unfallversicherung Bund und Bahn, die nicht bis zu dem in § 23 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin beglichen worden sind, ist ein Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen, auf volle 100 Euro abgerundeten Betrages.