Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung (UVBKostErstV)
Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen

Ausfertigungsdatum: 14.08.2016


§ 2 UVBKostErstV Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).