(UVBBErG)
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Ausfertigungsdatum: 19.10.2013


§ 2 UVBBErG Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse

(1) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn über.

(3) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden aufgelöst.