(UVBBErG)
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Ausfertigungsdatum: 19.10.2013


§ 11 UVBBErG Vorstand

(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.

(2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen.