(UVBBErG)
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Ausfertigungsdatum: 19.10.2013


§ 1 UVBBErG Errichtung, Zuständigkeit

Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.