Ausfertigungsdatum: 28.09.2009
(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.
(2) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) In den Jahren 2010 bis 2019 sind Altersrückstellungen für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, abweichend von § 1 Absatz 1 in Höhe der angesammelten Zuführungen nach Satz 2 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge zu bilden. Den Altersrückstellungen ist jährlich der Betrag zuzuführen, der sich bei Verwendung der Zuweisungssätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung als regelmäßiger Zuweisungsbetrag ergibt. Für Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des jährlich zuzuführenden Betrags anstelle der Versorgungsfondszuweisungsverordnung eine entsprechende landesrechtliche Regelung angewendet werden kann. In den Fällen des § 219a Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen keine Zuführungen nach Satz 2 zu leisten, wenn diese Versorgungsleistungen auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind oder wenn für diese Zeiten Deckungskapital bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet worden ist.
(4) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, sind abweichend von § 1 Absatz 1 und 5 in den Jahren 2010 und 2011 Zuführungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorzunehmen.