Ausfertigungsdatum: 02.01.2018
(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.
(2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt. Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.