(UStatG)
Umweltstatistikgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.2005


§ 13 UStatG Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

1.
Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind,
2.
Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,
4.
für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens,
5.
für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,
6.
für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer.

(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.