(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind 
        
            - 1.
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                Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind, 
- 2.
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                Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, 
- 3.
- 
                für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger, 
- 4.
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                für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens, 
- 5.
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                für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen, 
- 6.
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                für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer. 
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.