(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000 Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutzleistungen produzieren und erbringen, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2016, für diese Güter und Leistungen die Erhebungsmerkmale
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Art der Güter und Leistungen sowie die damit erzielten Umsätze nach Umweltbereichen sowie nach inländischen und ausländischen Abnehmern,
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in den Erhebungseinheiten in der Produktion und für die Erbringung dieser Güter und Leistungen eingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten.
Maßgebend für die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Umweltbereiche nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011. Im Bereich Klimaschutz werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst.
(2) Ausgenommen von der Erhebung nach Absatz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,
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die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen im Bereich Abfall- und Abwassermanagement sowie in der Behandlung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erbringen,
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die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei angehören,
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die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit weniger als 20 tätigen Personen,
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die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und damit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz im Jahr erzielen.