Umweltschadensgesetz (USchadG)
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Ausfertigungsdatum: 10.05.2007


§ 4 USchadG Informationspflicht

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.