(UrkBefrITAG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

Ausfertigungsdatum: 30.07.1974


Art 6 UrkBefrITAG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.