Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt: 
        
            
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                            Beglaubigung(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden) 
 
 
        Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben 
        
        von 
        
        in seiner/ihrer Eigenschaft als 
        
        und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der 
        
        Bestätigt in ... am ... 
        
        durch 
        
            
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