Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965


§ 77 UrhG Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.