Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965


§ 43 UrhG Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.