Ausfertigungsdatum: 25.04.2008
(1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.
(2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.
(3) Das Streitkräfteamt entscheidet,
(4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.