Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV)
Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente

Ausfertigungsdatum: 14.04.2008


§ 3 UnbilligkeitsV Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente

Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.