Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV)
Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente

Ausfertigungsdatum: 14.04.2008


§ 1 UnbilligkeitsV Grundsatz

Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.